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Eine kameradschaftliche und umweltgerechte Verhaltensweise ist notwendig, damit jeder Angler ungestört seinem Bedürfnis zur waidgerechten Fischereiausübung nachkommen kann. Die Platzwahl sollte so erfolgen, dass genügend Freiraum zwischen den mitangelnden Kameraden gegeben ist. Jeder Angler verpflichtet sich zur Einhaltung folgender Regelungen: 1. Zum
Angeln von der Freizeit- und Campinganlage aus ist der
Erwerb einer Angelkarte erforderlich. Bei Kontrollen
durch das Personal muss diese Karte vorgezeigt werden. 2. Der Angler verpflichtet sich, ein Fangbuch zu führen. 3. Die Info-Tafeln müssen auf neue Aushänge überprüft werden. 4. Erwachsenen sowie Jugendlichen sind 2 Handangeln pro Person mit jeweils einem Köder gestattet, wenn sie einen Fischereischein haben. Andere Personen dürfen nur eine Handangel pro Person verwenden. Auf Raubfische kann generell nur mit einer Handangel gefischt werden. Das Fischen auf Friedfische mit Mehrfachhaken ist untersagt. Das Benutzen von Netzen aller Art, Reusen aller Art, Blinkern und anderen Kunstködern ist verboten. Aus einem Boot heraus darf nur geangelt werden, wenn es verankert ist. 5. Nur Köder aus dem Gewässer stammend (Wildfutter) oder pflanzliche Produkte sind erlaubt. Anfütterung sowie die Verwendung des lebenden Köderfisches ist generell verboten. 6. Köderfische dürfen nur mit der Handangel gefangen werden Die Verwendung von anderen Geräten ist verboten. Die Köderfischangel gilt als zweite Angel. 7. Das Schuppen und Ausnehmen der Fische am Gewässer ist nicht erlaubt. 8. Die entsprechenden Geräte zur waidgerechten Landung der Fische müssen immer mitgeführt werden. 9. Alle Fische müssen, sobald sie im Besitz genommen werden (Kescher, Rucksack etc.,), mit Kugelschreiber in das Fangbuch eingetragen werden. Hälterung der Fische zum Zwecke des Austausches ist nicht gestattet. 10. Das Beschädigen von Pflanzen ist strengstens verboten. 11. Für sämtliche Schäden haftet der Erlaubnisscheininhaber persönlich. 12. Der Angelplatz muss sauber verlassen werden! Umweltverschmutzung wird angezeigt. 13. Das Fangbuch muss vollständig auszufüllen und am Ende der Erlaubnisfrist an Christine Kramp ausgehändigt werden. Tagesangler händigen diese dem Platzwart aus oder legen diese in den Briefkasten im Eingangsbereich ein. 14. Die Thüringer Fischereiordnung muss beachtet werden. 15. Die gesetzlichen Schonmaße und Schonzeiten müssen eingehalten werden. 16. Beim
Fischfang müssen die Bestimmungen des Tierschutzes
streng beachtet werden, ein unnötiges Quälen der
Kreatur muss unbedingt unterbleiben. Gefangene mäßige
Fische sollten nach Möglichkeit sofort ordnungsgemäß
versorgt werden (betäuben und abstechen), um den Fisch
unnötige Schmerzen beim Hakenlösen zu ersparen. 17. Kinder- und Jugendangeln ist nur unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers möglich. 18. Fangbestimmungen: Je nach Erlaubnisschein werden die Fangzahlen pro Art begrenzt. Für nicht genannte Fischarten kann kein Limit gesetzt werden. Bezüglich der Fangmenge sollte sich jeder aus freien Stücken selbst eine gewisse Beschränkung auferlegen, das Angeln dient in erster Linie der Erholung in der Natur und der Fischhege, es sollte nicht mit geschäftsmäßigem Handel gleichgesetzt werden. Es ist verboten, die gefangenen Fische zu verkaufen, einzutauschen oder in anderer unzulässiger Weise zu veräußern. Ebenso ist es nicht erlaubt, gefangene Fische in andere Gewässer umzusetzen. 19. Bei Frischbesatz kann eine Ruhephase verordnet werden. Dies wird entsprechend am Aushang ersichtlich. 20. Der Fischereiaufsicht muss Folge geleistet werden. 21. Maßregelung: Wer gegen die oben genannten Punkte verstößt, muss mit dem Entzug des Erlaubnisscheins rechnen. Davon unberührt bleibt, dass gegen den Angler eine Schadensersatzklage angestrengt werden kann, wenn durch sein Verhalten finanzielle oder andere Folgeschäden entstehen. 22.
Sonstige Verstöße gegen vorher genannte Vorschriften
können 23. Personen, die ohne gültige Angelkarte und/oder gültigen Fischereischein angetroffen werden, begehen Wilderei und schulden hierfür ein Entgelt in Höhe von 80 EUR (Achtzig Euro). Strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten. 24. Schlussbestimmung: Änderungen in der Anglerordnung bleiben vorbehalten. Diese werden als Aushang angezeigt. 25. Die Angelordnung tritt mit Wirkung des 1.1.2010 in Kraft. -Änderungen vorbehalten-
Preise müssen bar im Voraus gezahlt werden.
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