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Wasserqualität
Eine Information des Thüringer Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.
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Angeln

 

Seit dem 12.07.2003 erfolgt der Badebetrieb auf der Freizeitanlage gemäss der BADEORDNUNG (einzusehen im Aushang an der DLRG-Station). Die Badeaufsicht erfolgt witterungsabhängig und wird durch die DLRG-Fahne kenntlich gemacht. Die Badeaufsicht beschränkt sich auf den markierten Badebereich und wird in der Zeit von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr durchgeführt.

Die Einrichtung ist nur für Schwimmer geeignet. Außerhalb des markierten Bereichs oder bei fehlender Badeaufsicht (eingezogener Fahne, schlechtem Wetter, etc.) darf nicht gebadet werden.

BADEORDNUNG

1. Die Nutzung der Liegewiese sowie das Baden im See sind auf eigene Gefahr möglich und verpflichten, sowohl die Platzordnung auch die folgenden Regelungen zu beachten:

2. Um baden zu dürfen, muss man die entsprechende Berechtigung entsprechend dem jeweiligen Tarif erworben haben. Bei Kontrollen durch das Personal muss diese Berechtigung nachgewiesen werden.

3. Der Badebetrieb ist nur für Schwimmer bestimmt und geeignet! Es besteht kein Nichtschwimmerbereich.

4. Die Öffnungszeiten werden durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegeben.
Das Baden im See ist nur gestattet, wenn sowohl die Badeaufsicht stattfindet als auch die DLRG-Flagge gehisst ist.

5. Der See ist nur in dem mit Bojen gekennzeichneten Bereich zum Baden freigegeben. Außerhalb dieses Bereiches darf nicht gebadet werden.

6. Eine gesittete Badekleidung ist Pflicht. FKK ist nicht erlaubt.

7. Bei Gewitter / Unwetter muss der See aus Sicherheitsgründen unverzüglich verlassen werden.

8. Das Einspringen ins Gewässer ist verboten!

9. Das Baden im Kneipp-Tretbecken ist verboten.

10. Gerätetauchen erfordert die Genehmigung des Eigentümers..

11. Der See ist ein Biotop und enthält Wasserpflanzen, die zur Aufrechterhaltung des ökologischen Gleichgewichts wichtig sind. Im oder am See ist deshalb die Benutzung von Seife, Shampoos oder sonstigen Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung strengstens untersagt!

12. Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.

13. Für die Benutzung fester Boote im See sowie für Surfen ist eine Sondergenehmigung erforderlich. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Schlauchboote, Luftmatratzen o.a., die von einer Person getragen werden können.

14. Boote mit Verbrennungsmotor sind generell verboten, feste Boote sind im Badebereich grundsätzlich nicht zulässig.

15. Die Benutzung des Rettungsbootes erfolgt nur zu Rettungszwecken.

16. Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanstalt mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden. (z.B. Personen mit einer ansteckenden Krankheit, Personen, die unter Einfluss von Rauschmitteln stehen).

17. Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden werden sofort dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanstalt gemeldet.

18. Badeunfälle sind nicht generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren. Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte.

19. Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.

20. Jeder Gast ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.

21. Die Aufsichtspflicht der Eltern und Erzieher hat Vorrang vor der Badeaufsicht.

Erläuterung:
Für die Aufsicht über Minderjährige, Nichtschwimmer sowie über sonstige Personen, die der Aufsicht bedürfen, müssen die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorsorgen. Die Badeanstalt und damit ihr Personal sind nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, den oben genannten Personenkreis zu beaufsichtigen.
Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
Die Badeanstalt ist nicht verpflichtet, die Erklärung der Begleitperson, zur Aufsicht befugt zu sein, zu überprüfen, sondern darf auf die Richtigkeit der von der Begleitperson gemachten Erklärung vertrauen, ist jedoch gegebenenfalls befugt, die Aufsichtsperson als offenkundig ungeeignet zurückzuweisen. Die Begleitperson übernimmt mit der Erklärung, zur Aufsicht befugt oder bereit zu sein, die Aufsichtsverantwortung. Die Aufsichtsperson ist für das Verhalten der von ihr begleiteten Kinder im Bad und für die Einhaltung der Badeordnung uneingeschränkt verantwortlich.
Wird die Badeanlage von Personen unter Außerachtlassung dieser Bestimmung dennoch betreten, so bleiben die sonstigen Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen) uneingeschränkt verantwortlich.

22. In Fällen von Gruppenbesuchen muss bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung sorgen und trägt dafür die volle Verantwortung. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen müssen während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend sein. Diese Aufsichtspersonen müssen mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.

23. Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, müssen von Kindern, Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten eingehalten werden.

24. Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.
Sie haftet nicht für Schäden, die durch folgende Ursachen eingetreten sind:
Missachtung der Badeordnung
Missachtung allfälliger sonstiger Benützungsregelungen
Missachtung der Anweisungen des Personals
durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten
oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden.

25. Mitverschulden der Badeanstalt führt zu entsprechender Schadensteilung.

26. Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.

27. Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.

28. Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) müssen in die vorgesehenen Abfallbehälter gegeben werden.

29. Umweltverschmutzung wird angezeigt!

30. Wer durch Beschädigung oder Verunreinigung im Bereich der Anlage einen nicht bestimmungsgemäßen Zustand herbeiführt, muss diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten beseitigen.

31. Gefundene Gegenstände werden in der Gaststätte „Am See“ gegen Bestätigung abgegeben.

Diese Badeordnung tritt am 1.1.2010 in Kraft.

-Änderungen vorbehalten-

  Christine Kramp
  Eigentümerin der Freizeit- und Campinganlage
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