PLATZORDNUNG
Präambel
Die Freizeit- und Campinganlage dient
Erholungs- und Freizeitzwecken.
In den Sommermonaten findet witterungsabhängig ganztägig ein
Badebetrieb statt.
Zu einem ordentlichen Betriebsablauf ist es erforderlich, dass
einiges geregelt ist. Jeder Besucher und Camper dieser Anlage
verpflichtet sich deshalb, die folgenden Regelungen zu beachten
und als verbindlich anzuerkennen. Es gilt, gegenseitig Rücksicht
zu nehmen und gegebenenfalls die Verwirklichung eigener
Interessen gegenüber dem Allgemeinwohl zurückzustellen
beziehungsweise diese andernorts zu verwirklichen.
§1
Die Nutzung der Freizeit und Campinganlage (außer
Gaststättenbesuch) verpflichtet zur Entrichtung des jeweiligen
tariflichen Entgeltes. Die Benutzung des Bades ist inbegriffen.
| §2 Alle Einrichtungen der Anlage müssen schonend und pfleglich behandelt und dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. |
| - Die Sanitäreinrichtungen
müssen sauber verlassen werden. - Abfälle müssen in die dafür vorgesehen Behältnisse und dürfen nicht gelagert werden. - Müll muss nach den öffentlichen Vorschriften getrennt werden: |
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| - Glas;
farblich sortiert nach weiß, grün und braun - Papier I Pappe - Gelber Sack gemäß aufgedruckter Liste (z.B.: Verpackungsmüll) - Restmüll (Kehricht, Windeln, Zigaretten, u.a.) - Metallschrott (Abholtermine werden mitgeteilt) |
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| - Sondermüll, Batterien, etc.
müssen gesondert entsorgt und zu entsprechenden
Sammelstellen gebracht werden. - Sperrmüll (Möbel, Kühlschränke, Fernseher, u.a.) muss auf eigene Kosten zu den Mülldeponien verbracht werden. - Abwasser (verschmutztes Wasser, Waschwasser, etc.) muss immer in die dafür vorgesehenen Abflüsse gekippt werden. Das Waschen von Fahrzeugen in der Anlage ist aus Umweltschutzgründen untersagt. Umweltverschmutzung wird angezeigt! |
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§3
Es muss alles unterlassen werden, was andere Personen belästigt
oder gar gefährdet.
§4
Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere
Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen
der Erziehungsberechtigten, müssen von den Jugendlichen und
ihren Erziehungsberechtigten eingehalten werden.
§5
Zur Sicherheit aller werden Teile der Freizeitanlage
videoüberwacht.
| §6 In der gesamten Anlage (also auch auf dem Parkplatz vor dem Einfahrttor) darf aus Sicherheitsgründen nur im Schritttempo -Spielstraßenregelung- gefahren werden. Es gelten die Regelungen der StVO und des StVG. Hupen ist nur in Gefahrenfällen erlaubt. Es dürfen nur Fahrzeuge mit amtlicher Zulassung in der Anlage sein. Abgemeldete Fahrzeuge dürfen in der Anlage nicht abgestellt werden. Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass die Zufahrt zu sämtlichen Stellen der Anlage, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt werden. Die Benutzung des Parkplatzes vor dem Einfahrttor erfolgt auf eigene Gefahr. Der Parkplatz ist nicht bewacht. Es gibt keine Garantie, dass die Flächen und sonstigen Einrichtungen gewartet werden, um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren. Der Bereich hinter dem Einfahrttor darf mit motorgetriebenen Fahrzeugen (PKW, Motorräder, etc.) nicht befahren werden. Erlaubt sind nur folgende Fahrten: |
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| - Einsätze der Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge, | |
| - Fahrten der Camper zum Erreichen des jeweiligen Standplatzes und zur Ausfahrt (keine internen Fahrten zum Sanitärtrakt etc.), | |
| - Fahrten mit Einwilligung des Eigentümers der Anlage | |
| Das Einfahrttor muss nach jeder Durchfahrt wieder zugemacht werden. | |
§7
Feuerlöscher dürfen nur im Brandfall eingesetzt werden. Es wird
empfohlen, sich mit der Funktionsweise von Feuerlöschern
vertraut zu machen.
§8
Offenes Feuer ist nur an der offiziellen Feuerstelle im Nordosten
der Anlage nach vorheriger Genehmigung des Eigentümers erlaubt.
§9
Es ist eine Haftungsbeschränkung vereinbart. Der Eigentümer
haftet nicht für Schäden, die Campern oder Dritten in der
Anlage widerfahren, soweit ihm kein Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schäden müssen unverzüglich
gemeldet werden. Sie können nur innerhalb eines Monats nach
Kenntnis vom Schaden geltend gemacht werden.
§10
Wer durch Beschädigung oder Verunreinigung im Bereich der Anlage
einen nicht bestimmungsgemäßen Zustand herbeiführt, muss
diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten
beseitigen.
§11
Das Füttern von Tieren ist untersagt. Ausnahme ist die
Fütterung der eigenen Haustiere.
§12
Die Abgrenzungen der Anlage sowie die Bäume dürfen nicht
erklettert oder überstiegen werden.
§13
Die Seen sind Bestandteil des Naturhaushalts. Jede vermeidbare
Beeinträchtigung muss auf jeden Fall unterbleiben. In den
Uferbereich der Seen darf nicht eingegriffen werden.
Das eigenmächtige Verankern von Stegen und ähnlichen
Vorrichtungen ist nicht gestattet. Ein "Privateigentum"
von Campern und Dritten an Stegen ist nicht möglich. Vorhandene
fachmännisch errichtete Stege können von jedermann auf eigenes
Risiko benutzt werden. Hinweisschilder mit der Aufschrift
"Achtung! Erhöhte Unfallgefahr! Benutzung auf eigene
Gefahr!" sind zulässig; alles andere bedarf der
Einwilligung des Eigentümers. Uferbereiche müssen insgesamt
frei zugänglich gehalten werden.
§14
Der südlich gelegene See hat einen durch Bojen markierten
Bereich, der zu bestimmten Zeiten zum Baden freigegeben ist.
Außerhalb dieses Bereiches sowie im nördlich gelegenen See ist
das Baden nicht erlaubt. Die Benutzung der Stege erfolgt auf
eigene Gefahr (Haftungsausschluss).
Im Badebereich einschließlich der Liegewiese muss auch die
Badeordnung beachtet werden.
§15
Angeln von der Freizeit- und Campinganlage aus ist nur nach
vorheriger Zustimmung des Eigentümers der Anlage gestattet. Es
muss eine Angelkarte des Betreibers erworben werden. Angelkarten
können bei Herrn Mauler am Bahndamm gekauft werden.
Verbundkarten haben keine Gültigkeit. Das Einbringen von Fischen
und Pflanzen in die Seen ist nur nach Zustimmung des Eigentümers
gestattet.
Die Angelordnung muss beachtet werden.
§16
Tierhaltung in der Anlage bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
Diese ist erteilt, soweit davon ausgegangen werden kann, dass
keine nachteiligen Beeinträchtigungen Dritter erfolgen.
Mitgebrachte Tiere dürfen sich im Badebereich oder auf den
Spielplätzen nicht aufhalten.
Hunde müssen immer an der Leine geführt werden.
§17
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Gelände bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Eigentümers.
§18
In die Vegetation des Geländes darf nicht eingegriffen werden.
Das Beschädigen von Pflanzen ist strengstens verboten. Ein
Bepflanzen der Anlage darf nur durch den Eigentümer geschehen.
§19
Pro Standplatz darf nur ein Wohnwagen aufgestellt werden. Jedem
Standplatz ist ein PKW-Stellplatz auf dem Standplatz oder in
unmittelbarer Nähe zugewiesen. Durch zusätzliche vertragliche
Vereinbarungen können weitere PKW-Stellplätze angemietet
werden.
§20
Die Zufahrtswege müssen in einer Breite von 5,50 Meter
freigehalten werden. Es handelt sich um Rettungswege und
Brandschutzstreifen. Alle 10 Standplätze muss ein
Brandschutzstreifen von 5,00 Meter Breite freigehalten werden.
§21
Die Nachtruhe beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.
Während dieser Zeit müssen Geräusche, Musik und ähnliches auf
sogenannte "Zimmerlautstärke" begrenzt werden, und es
dürfen im Bereich hinter der Schranke keine Fahrten mit
motorisierten Fahrzeugen stattfinden.
§22
In der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie an Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen ganztägig dürfen keine handwerklichen,
gärtnerischen (Rasenmähen) oder ähnliche Verrichtungen
ausgeübt werden, die Lärm verursachen.
§23
Im Tipizelt sind Feuer, Rauchen und Alkohol aus
Sicherheitsgründen verboten.
§24
Dauercamper sind verpflichtet, eine Privathaftpflichtversicherung
zu unterhalten und gegenüber dem Eigentümer nachzuweisen. Bei
Campern mit minderjährigen Kindern muss diese Versicherung auf
die Prüfung der Verletzung der Aufsichtspflicht verzichten
(nicht automatisch bei allen Versicherern der Fall!).
§25
Dauercamper sind für das Bepflanzen ihrer Standplätze selbst
verantwortlich und müssen ihre Plätze in einem begrünten,
bepflanzten Zustand erhalten und insgesamt ein schönes
Gesamtbild schaffen. Pflanzen dürfen bei Beendigung des
Dauercampings auf den Plätzen stehen bleiben und weiter wachsen
und sich vermehren.
§ 26
Nach Vertragsende (Ablauf der Befristung/fristlose Kündigung)
ist der Camper verpflichtet, seinen Standplatz zu räumen.
Bepflanzungen des Platzes können ebenso wie Zäune und Weg- bzw.
Terrassenplatten zurückgelassen werden. Sollte nicht
termingerecht geräumt werden, werden die Entgelte für
Tagescamping geschuldet.
§27
Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen
Personals und des Betreibers der Freizeitanlage uneingeschränkt
Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der
Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht
gerechtfertigt.
Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die
betreffenden Personen entsprechend ermahnt und können
erforderlichenfalls ohne Anspruch auf Rückerstattung der
Tarifforderung aus der Anlage verwiesen werden. In besonderen
Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft
ausgesprochen werden.
Diese Platzordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
-Änderungen vorbehalten-
| Erfurt-Kühnhausen, den 01.01.2010 | Christine Kramp |
| Eigentümerin der Freizeit- und Campinganlage |