Platzordnung

Wir begrüßen Sie herzlich auf unserem Campingplatz und wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt.

Wir sind bemüht, Ihnen die Zeit bei uns so angenehm wie möglich zu gestalten.

Im Interesse aller Anwohner und Gäste bitten wir alles zu vermeiden, was die Gemeinschaft und anwesende Gäste stören könnte. Es gilt, gegenseitig Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls die Verwirklichung eigener Interessen gegenüber dem Allgemeinwohl zurückzustellen beziehungsweise diese andernorts zu verwirklichen.

Bitte beachten Sie die folgende Platzordnung:

  1. Die Platzordnung wird mit der Anmeldung rechtskräftig anerkannt.
  2. Der Zutritt des Campingplatzes ist nur nach Anmeldung in der Rezeption gestattet. Der Gast bzw. Besucher zahlt die nach der gültigen Preisliste geltenden Preise. Sie verpflichten sich, ihre Besucher anzumelden und die entsprechenden Gebühren zu bezahlen.
  3. Ruhezeiten
    1. Bitte beachten Sie die Ruhezeiten von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Während dieser Zeit müssen Geräusche, Musik und ähnliches auf sogenannte „Zimmerlautstärke“ begrenzt werden.
    2. In dieser Zeit ist das Befahren des Campingplatzes nur Fahrzeugen mit Sondergenehmigung gestattet. In Notfällen ist die Ausfahrt jederzeit möglich, wir bitten in diesem Fall um Information an die Platzleitung.
    3. In der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie ganztägig an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen keine handwerklichen, gärtnerischen (Rasenmähen) o. ä. Verrichtungen ausgeübt werden, welche Lärm verursachen.
  4. Alle Einrichtungen der Anlage müssen schonend und pfleglich behandelt und dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden.
  5. Die Sanitäreinrichtungen müssen sauber verlassen werden.
  6. Abfälle müssen in die dafür vorgesehenen Behältnisse und dürfen nicht gelagert werden. Die Müllentsorgung hat in den bereitgestellten Containern getrennt zu erfolgen.
  7. Abwasser (verschmutztes Wasser, Waschwasser etc.) muss immer in die dafür vorgesehenen Abflüsse gekippt werden.
  8. Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Gelände bedürfen der vorherigen Zustimmung des Eigentümers.
  9. Die Zufahrtswege müssen in einer Breite von 5,50m freigehalten werden. Es handelt sich um Rettungswege und Brandschutzstreifen. Alle Standplätze muss ein Brandschutzstreifen von 5,00m Breite freigehalten werden.
  10. Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, müssen von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten eingehalten werden.
  11. Zur Sicherheit aller werden Teile der Freizeitanlage videoüberwacht.
  12. Das Personal des Platzes ist weisungsberechtigt in Belangen der Abstellordnung, der Sicherheit, der Hygiene sowie der Einhaltung der Campingplatzordnung. Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals uneingeschränkt Folge zu leisten.
  13. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen entsprechend ermahnt und können erforderlichenfalls ohne Anspruch auf Rückerstattung der Tarifforderung aus der Anlage verwiesen werden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Entgelten.
  14. Es muss alles unterlassen werden, was andere Personen belästigt oder gar gefährdet.
  15. In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.
  16. Der Betreiber ist berechtigt, die Aufnahme von Personen zu verweigern oder sie des Platzes zu verweisen, wenn die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung nicht gewährleistet werden.
  17. Die Abreise erfolgt täglich von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Der Stellplatz ist vom Benutzer vor seiner Abreise vollständig in Ordnung zu bringen.
  18. Langzeitstellplätze & Dauercamping
    1. Dauercamper sind verpflichtet, eine Privathaftpflichtversicherung zu unterhalten und gegenüber dem Eigentümer nachzuweisen. Bei Campern mit minderjährigen Kindern muss diese Versicherung auf die Prüfung der Verletzung der Aufsichtspflicht verzichten (nicht automatisch bei allen Versicherern der Fall)
    2. Dauercamper sind für das Bepflanzen ihrer Standplätze selbst verantwortlich und müssen ihre Plätze in einem begrünten, bepflanzten Zustand erhalten und insgesamt ein schönes Gesamtbild schaffen. Pflanzen dürfen bei Beendigung des Dauercampings auf den Plätzen stehen bleiben und weiterwachsen und sich vermehren.
    3. Nach Vertragsende (Ablauf der Befristung/fristlose Kündigung) ist der Camper verpflichtet, seinen Standplatz zu räumen. Bepflanzungen des Platzes können ebenso wie Zäune und Weg- bzw. Terrassenplatten zurückgelassen werden. Sollte nicht termingerecht geräumt werden, werden die Entgelte für Tagescamping geschuldet.
  19. Fahrzeuge & Verkehr
    1. In der gesamten Anlage (also auch auf dem Parkplatz vor dem Einfahrttor) darf aus Sicherheitsgründen nur im Schritttempo – Spielstraßenregelung – gefahren werden. Es gelten die Regelungen der StVO und des StVG. Hupen ist nur in Gefahrenfällen erlaubt.
    2. Das Waschen von Fahrzeugen in der Anlage ist aus Umweltschutzgründen untersagt. Jede Umweltverschmutzung wird angezeigt!
    3. Pro Standplatz darf nur ein Wohnwagen aufgestellt werden. Jedem Standplatz ist ein PKW-Stellplatz auf dem Standplatz oder in unmittelbarer Nähe zugewiesen. Durch zusätzliche vertragliche Vereinbarungen können weitere PKW-Stellplätze angemietet werden           
    4. Es dürfen sich nur Fahrzeuge mit amtlicher Zulassung in der Anlage befinden.
    5. Abgemeldete Fahrzeuge dürfen in der Anlage nicht abgestellt werden.
    6. Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass die Zufahrt zu sämtlichen Stellen der Anlage, insbesondere auch im Hinblick auf Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt werden.
    7. Fahrten auf dem Gelände sind nur zum Erreichen des jeweiligen Standplatzes und zur Ausfahrt erlaubt (keine internen Fahrten zum Sanitärtrakt etc.).
    8. Das Einfahrttor muss nach jeder Durchfahrt wieder geschlossen werden.
  20. Brandschutz
    1. Feuerlöscher dürfen nur im Brandfall eingesetzt werden. Es wird empfohlen, sich mit der Funktionsweise von Feuerlöschern vertraut zu machen.
    2. Offenes Feuer ist nur an den offiziellen Feuerstellen und nach vorheriger Genehmigung des Eigentümers erlaubt.
    3. Jeder Benutzer eines Stromanschlusses ist für seine Leitung und die Steckvorrichtung selbst verantwortlich, es dürfen nur zugelassene und geprüfte Elektromittel verwendet werden. Für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Stromanschlüsse verursacht werden, kommt der Gast selbst auf.
    4. Gasflaschen dürfen nicht schwerer als 11 kg sein. Die Gasanlage muss gesetzlichen und technischen Erfordernissen entsprechen und einer aktuelle Gasprüfung unterzogen sein.
  21. Tierhaltung
    1. Das Füttern von Tieren ist untersagt. Ausnahme ist die Fütterung der eigenen Haustiere. Tierhaltung in der Anlage bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
    2. Mitgebrachte Tiere dürfen sich im Bereich der Liegewiese oder auf den Sport- &-Spielplätzen nicht aufhalten.
    3. Hunde müssen immer an der Leine geführt werden.
    4. In Zelten müssen Hunde über Nacht in einer Transportbox gesichert werden.
  22. Naturschutz & Anlagenpflege
    1. Die Abgrenzungen der Anlage sowie die Bäume dürfen nicht erklettert oder überstiegen werden.
    2. Die Seen sind Bestandteil des Naturhaushalts. Jede vermeidbare Beeinträchtigung muss auf jeden Fall unterbleiben. In die Uferbereiche der Seen darf nicht eingegriffen werden.
    3. Das eigenmächtige Verankern von Stegen und ähnlichen Vorrichtungen ist nicht gestattet. Ein „Privateigentum“ von Campern und Dritten an Stegen ist nicht möglich. Vorhandene fachmännisch errichtete Stege können von jedermann auf eigenes Risiko benutzt werden. Hinweisschilder mit der Aufschrift „Achtung! Erhöhte Unfallgefahr! Benutzung auf eigene Gefahr!“ sind zulässig. Alles andere bedarf der Einwilligung des Eigentümers. Uferbereiche müssen insgesamt frei zugänglich gehalten werden.
    4. Die Benutzung der Stege erfolgt auf eigene Gefahr (Haftungsausschluss).
    5. In die Vegetation des Geländes darf nicht eingegriffen werden. Das Beschädigen von Pflanzen ist strengstens verboten. Ein Bepflanzen der Anlage darf nur durch den Eigentümer geschehen.
  23. Angeln
    1. Angeln von der Freizeit- und Campinganlage aus ist nur nach vorheriger Zustimmung des Eigentümers der Anlage gestattet. Es muss eine Angelkarte des Betreibers erworben werden. Verbundkarten haben keine Gültigkeit.
    2. Das Einbringen von Fischen und Pflanzen in die Seen ist nur nach Zustimmung des Eigentümers gestattet.
    3. Die Angelordnung muss beachtet werden.
  24. Haftungsausschluss
    1. Das Benutzen des Platzes und seiner Einrichtung erfolgt auf eigene Gefahr.
    2. Es ist eine Haftungsbeschränkung vereinbart. Der Eigentümer haftet nicht für Schäden, die Campern oder Dritten in der Anlage widerfahren, soweit ihm kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schäden müssen unverzüglich gemeldet werden. Sie können nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
    3. Wer durch Beschädigung oder Verunreinigung im Bereich der Anlage einen nicht bestimmungsgemäßen Zustand herbeiführt, muss diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten beseitigen. 
    4. Die Benutzung des Parkplatzes vor dem Einfahrttor erfolgt auf eigene Gefahr. Der Parkplatz ist nicht bewacht. Es gibt keine Garantie, dass die Flächen und sonstigen Einrichtungen gewartet werden, um die Fahrzeuge vor Schäden (z.B. durch auf Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren.
    5. Die Benutzung der Stege und des Sees erfolgt auf eigene Gefahr (Haftungsausschluss).

 

Stand: 20.02.2021